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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 09.03.2009
Aktenzeichen: 13 TaBV 6/09
Rechtsgebiete: ArbGG, BetrVG
Vorschriften:
ArbGG § 98 Abs. 1 S. 2 | |
BetrVG § 111 |
Tenor:
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamm vom 13.01.2009 - 1 BV 20/08 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
A.
Von der Darstellung des Tatbestandes wurde abgesehen (vgl. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO).
B.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht nämlich den Antrag des Betriebsrates, gerichtet auf die Bildung einer Einigungsstelle zum Abschluss eines Sozialplanes, wegen offensichtlicher Unzuständigkeit (§ 98 Abs. 1 S. 2 ArbGG) abgewiesen.
In dem Zusammenhang folgt die Beschwerdekammer in allen Punkten den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung des Arbeitsgerichts und nimmt auf sie zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug.
Die Ausführungen in der Beschwerdeinstanz geben lediglich zu folgenden ergänzenden Bemerkungen Anlass:
Soweit sich der Betriebsrat tragend auf das arbeitgeberseitige Schreiben vom 25.09.2008 mit der "Unterrichtung über einen beabsichtigten Betriebsübergang gemäß § 613a Abs. 5 BGB" beruft, übersieht er dabei, dass die Arbeitgeberin darin "für den Fall, dass ein Betriebsübergang nicht vorliegt", von einer Betriebsstilllegung zum 31.12.2008 ausgeht. In Vollzug einer solchen Betriebsänderung (§ 111 S.3 Nr. 1 BetrVG) hat sie dann auch konsequenterweise ebenfalls am 25.09.2008 allen Arbeitnehmern fristgerechte, betriebsbedingte Kündigungen erklärt. Knapp zwei Monate später am 24.11.2008 sprach sie dann für den Fall der Unwirksamkeit der ersten Kündigungen erneut allen Beschäftigten einschränkungslos betriebsbedingte Beendigungskündigungen aus.
Zuvor hatte sie bereits am 25./29.09.2008 alle Verträge gegenüber der V1 AG und der S3 D4 GmbH gekündigt - mit der Folge einer Beendigung aller Vertragsbeziehungen zum 31.12.2008. Konsequenterweise wurden dann auch ab Mitte November 2008 keine Werkstatttermine für den Zeitraum ab dem 15.12.2008 mehr vergeben, sodass die Werkstatt Mitte Dezember 2008 geschlossen wurde und anschließend nur noch Aufräum- und Abwicklungsarbeiten verrichtet wurden.
Aus alledem wird deutlich, dass die Arbeitgeberin schon lange vor der Konstituierung des Betriebsrates am 12.12.2008 den Plan gefasst und auch schon größtenteils realisiert hatte, den Betrieb in W1 zum Ende des Jahres 2008 zu schließen.
Ende der Entscheidung
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